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10. Mitwirkungspflicht
10.1. Sie sind verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
10.2. Sie sind insbesondere verpflichtet, Ihre Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung, unserer örtlichen Vertretung oder dem betreffenden Leistungsträger zur Kenntnis zu geben. Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die entsprechenden Informationen können Sie Ihren Reiseunterlagen entnehmen.

