11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
11.1. Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche hat der Reisegast innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen (siehe unten genannte Adresse). Leistungsträger wie etwa das gebuchte Hotel sind nicht befugt oder empfangsbevollmächtigt, die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche entgegenzunehmen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisegast Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist o-der wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt.
11.2. Gepäckschäden oder Gepäckverzögerungen sind binnen 7 Tage bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder uns gegenüber anzuzeigen.
11.3. Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

