9. Gewährleistung
9.1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen, wobei Peter Höcherl die Abhilfe verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Peter Höcherl kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung gegenüber dem Kunden erbracht wird.
9.2. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Peter Höcherl innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Peter Höcherl informiert über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder von Peter Höcherl verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist. Unterlassen Sie es schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Unsere Adresse/Telefonnummer, unter der Sie einen Mangel anzeigen können, finden Sie untenstehend.
9.3. Bei Vorliegen eines Mangels können Sie unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Peter Höcherl nicht zu vertreten hat.

